Voraussetzung für die Gewährung zusätzlicher Betreuungsleistungen durch die Pflegekasse ist dass ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung im Sinne des § 45a SGB XI vorliegt. Zusätzliche Betreuungsleistungen können Pflegebedürftige der Pflegegrade I bis V beanspruchen.
Leistungen hierbei sind zum Beispiel
Spaziergänge
Mobilisierung
Gesellschaftsspiele
Trainieren von Alltagsabläufen
Zeitung vorlesen
hauswirtschaftliche Versorgung
Hilfe bei Einkäufen
Begleitung zu Arztbesuchen
und einiges mehr!
Haben Sie weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.